Grundlage
rechtliche Grundlage
Im Kinderheim Harb sowie in der Außenwohngruppe Eichelsdorf haben Kinder und Jugendliche, die geistige oder multiple Beeinträchtigungen aufweisen, ein Recht auf Unterstützung gemäß Paragraph 134 (SGB IX). Diese Ansprüche auf Hilfeleistungen werden von lokalen Trägern der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe erfüllt. Sobald diese jungen Menschen das 18. Lebensjahr erreichen und somit als volljährig gelten, geht die Verantwortung von den lokalen an die überregionalen Sozialhilfeträger, hier speziell den LWV Landeswohlfahrtsverband, über. Es ist jedoch anzumerken, dass das Kinderheim Harb die spezifischen Leistungsansprüche für Kinder und Jugendliche mit seelischen Beeinträchtigungen, die im § 35a SGB VIII festgelegt sind, nicht abdeckt.
